Riester-Rente immer ohne Negativ-Zins

Schon lange beschäftigen sich Verbraucherschützer mit der Frage, ob Banken und Sparkassen die Zinsen für gewisse Sparverträge richtig berechnet haben. Oft haben Sparer wegen Zinsanpassungsklauseln zu wenig Geld erhalten. Jetzt kommen sogar Negativzinsen ins Spiel. Diese sind laut Gerichtsurteil in Riester-Sparplänen nicht zulässig.

16.04.2019
  • Lesezeit ca. 1:30 Minute
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    16.04.2019
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Renter
© FERNANDO BLANCO CALZADA/www.shutterstock.com

Altersvorsorge durch Vermögensbildung – das ist der Grundgedanke der sogenannten Riester-Rente, die 2002 im Rahmen der Rentenreform als staatlich geförderte Zusatzrente eingeführt wurde. Schon mit kleinen Beträgen können Sparer so für den Ruhestand vorsorgen. Negativzinsen widersprechen dieser Idee – das hat jetzt das Stuttgarter Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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Zinsanpassungsklausel sorgt für Minuszins

Im verhandelten Fall hatte die Kreissparkasse Tübingen für ihren mittlerweile nicht mehr angebotenen Riester-Sparplan „Vorsorge Plus“ eine Zinsanpassungsklausel ausgewiesen, die zu Negativzinsen führte. Die Verzinsung des Riester-Sparplans basierte auf einem Bonuszins und einem variablen Grundzins. Dieser veränderbare Zins konnte gemäß einer im Vertrag enthaltenen Zinsgleitklausel vom Anbieter korrigiert werden. Ausschlaggebend war dafür ein Referenz-Zinssatz auf der Basis von Bundesbankpapieren. Als dieser in den Minus-Bereich absackte, passierte Entsprechendes mit dem variablen Grundzins. Draufzahlen mussten die Sparer wiederum nicht: Der Bonuszins glich das Minus aus. Eine Information an betroffene Kunden erfolgte über einen Aushang.

Verbraucherzentrale klagt gegen Kreissparkasse

Diese intransparente Vorgehensweise bemängelte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und reichte Klage beim Landgericht Tübingen ein, die in erster Instanz jedoch abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht allerdings folgte den Vorwürfen der Verbraucherschützer und gab ihnen Recht. In der Urteilsbegründung heißt es „Die Möglichkeit eines negativen Zinses ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar“. Gerade bei einem Altersvorsorgevertrag beziehungsweise einem sogenannten Riestervertrag gehe es um Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen generell nicht vereinbaren ließe. Zinsanpassungsklauseln, die zu Negativzinsen führen können, hat das Gericht untersagt.

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Auch Verbraucherzentrale muss einstecken

Das Stuttgarter Oberlandesgericht wies die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg an, auf ihre öffentliche Aussage, die Sparkasse würde ihre Kunden mit einer Negativverzinsung belasten, zu verzichten. Es handle sich um eine unwahre Behauptung, da es durch den Bonuszins nie zu einem Zinsverlust gekommen sei.

Sparkasse kann in Revision gehen

Nach dem Urteil könnten die betroffenen Sparer ihre erlittenen Verluste aus der Zinsgleitformel zurückfordern. Wie das geht, lesen Sie hier.

Bei der Tübinger Kreissparkasse wird derweil geprüft, ob Einspruch gegen das Urteil erhoben wird. Revision beim Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Zinsklausel hat das Oberlandesgericht zugelassen. Für die Verbraucherzentrale gibt es keine Möglichkeit des Einspruchs mehr.

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