Glossar

 

Atypisch stille Beteiligung



In der Atypisch stillen Beteiligung ist der stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt (nicht so in der Stillen Beteiligung). Der stille Gesellschafter hat hier z. B. das Recht zur Mitsprache bei Entscheidungen des Unternehmens, an dem die stille Beteiligung besteht und hat Teil am Gewinn und Verlust.

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