Glossar

 

Dienstbarkeit



Dienstbarkeiten sind Rechte an Grundstücken, welche den Eigentümer zugunsten des Rechtsinhabers zu einer Unterlassung (z. B. von Handlungen) oder zu einer Duldung (z. B. Duldung der Benutzung) verpflichten. Dienstbarkeiten werden in Abt. II des Grundbuchs eingetragen und sind nach den für Grundstücke geltenden Regeln zu bestellen, zu übertragen und aufzuheben.

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