Glossar

 

Prospekthaftung



Bei fehlerhaften oder irreführenden Angaben im Börsenprospekt, die für die Bewertung des Wertpapiers wichtig sind, haften die Herausgeber des Prospektes. Sie haften, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben und auch, wenn sie den Fehler bei angemessener Sorgfalt hätten erkennen müssen (Fahrlässigkeit). Ebenfalls erstreckt sich die Haftung auf das Fortlassen wesentlicher Tatsachen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf die Stücke, die aufgrund des Prospekts zugelassen sind und ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber des Papiers die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Prospektangaben bei Erwerb kannte.

Nach oben