Glossar

 

Verfügbarkeit



Gemäß KAGG ist eine Kapitalanlagegesellschaft dazu verpflichtet, Anteile offener Fonds börsentäglich zurückzukaufen. Der Anleger soll jederzeit über sein Vermögen verfügen können, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Offene Immobilienfonds können hier eine Ausnahme bilden. Besondere Kündigungsfristen gibt es nur bei Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz.

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