2019: Diese Änderungen betreffen Ihr Geld

Rund um Online-Banking, Geldscheine, Finanzberatung und Investmentfonds gibt es im neuen Jahr so einige Regelungen, die für Sparer sowohl Vorteile als auch Nachteile haben. Einige Änderungen haben sich vielleicht schon auf Ihrem Konto bemerkbar gemacht, andere lassen noch auf sich warten.

03.01.2019
  • Lesezeit ca. 3:30 Minuten
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    03.01.2019
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Geldschein
© webandi/pixabay.com

Alle Jahre wieder kommen eine Menge Änderungen auf Sparer zu. Und auch 2019 hat einige Neuregelungen im Gepäck, die sich direkt auf die eigenen Finanzen auswirken:

Vorabpauschale für Investmentfonds

Seit dem 01. Januar 2019 gibt es eine wichtige Neuregelung für die Besteuerung von Investmentfonds. Viele Fondssparer werden Anfang des Jahres eine Abbuchung zur „Fondsbesteuerung“ auf ihrem Konto entdecken. Dabei handelt es sich um eine Vorabpauschale, die im Zuge der Investmentsteuerreform für Fonds festgelegt wurde, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten. Diese Fonds werden auf Basis einer Pauschale besteuert. Dazu geht das Finanzamt zunächst von einem fiktiven Ertrag aus, der von der depotführenden Stelle ermittelt wird. Dieser bildet die Grundlage dafür, wie viele Steuern der Fondsparer im Jahr zahlen muss. Um den Ertrag für 2018 zu ermitteln, wird der Fondsanteil vom Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert. Für das Jahr 2018 betrug der Basiszins 0,87 Prozent.

Liegen die Erträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person, wird der Steuerabzug ab 2019 automatisch von der depotführenden Stelle durchgeführt. Sie benötigt dazu keine Einwilligung des Kontoinhabers. Die erforderlichen Beträge werden direkt vom Einlagekonto des Fondsparers abgebucht. Sind die Erträge geringer als der Sparer-Pauschbetrag, erfolgt keine pauschale Besteuerung. Aber Achtung: Um den Sparer-Pauschbetrag nutzen zu können, müssen Betroffene einen entsprechenden Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht haben. Alternativ kann der Freibetrag auch noch mit der Steuererklärung zurückgeholt werden.

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Neue Regeln für freie Finanzvermittler

Unabhängige Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater müssen sich seit Anfang des neuen Jahres an strengere Regeln halten. Sie müssen telefonische Beratungsgespräche und elektrische Kommunikation aufzeichnen, auf Interessenkonflikte hinweisen und am Ende eine Geeignetheitserklärung anfertigen, in der sie festhalten, zu welchem Finanzprodukt die Beratung geführt hat und warum es sich für den Kunden eignet. Damit müssen Sie sich an die Vorgaben der EU-Richtlinie Mifid II halten, die seit Anfang 2018 schon für Banken gilt.

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Neue Geldscheine

Um es Geldfälschern schwerer zu machen, werden ab dem 28. Mai 2019 neue 100- und 200-Euro-Scheine ausgegeben. Beide Scheine verfügen dann über ein Porträt-Fenster als neues Sicherheitsmerkmal, das aktuell schon bei den 20- und 50-Euro-Scheinen zu finden ist. Wenn ein Geldschein gegen das Licht gehalten wird, ist das Porträt der mythologischen Gestalt Europa zu sehen. Außerdem sollen Smaragd-Zahlen zum Einsatz kommen, die die Farbe ändern, wenn man den Geldschein neigt.

Eine Neuheit, die so noch auf keinem Geldschein zu sehen ist, ist das sogenannte Satelliten-Hologramm, das sich oben recht auf der Vorderseite befindet. Wenn der Geldschein geneigt wird, bewegen sich hier kleine Euro-Symbole um die Wertzahl.

Neben den neuen Sicherheitsmerkmalen haben die Scheine auch eine neue Größe. Sie sind etwas kleiner als die bisherigen 100- und 200-Euro-Scheine. Die alten Scheine bleiben im Umlauf und verlieren auch nicht an Gültigkeit. Sie werden nach und nach von den Notenbanken ausgetauscht.

Online-Banking ohne iTAN

Wer zu Hause am PC Überweisungen tätig oder Daueraufträge einstellt und dazu bisher die TANs verwendet, die er per Post von der Bank erhalten hat, muss sich spätestens im Herbst 2019 umgewöhnen. Denn die klassischen Papierlisten dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Laut der zweiten Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie müssen Kunden anhand von zwei Faktoren nachweisen, dass es sich bei ihnen um die Person handelt, die zur Ausführung von Bankgeschäften berechtigt ist. Die kann allerdings mit dem iTAN-Verfahren nicht sichergestellt werden. Es gibt aber schon jetzt viele Alternativen, auf die Bankkunden ausweichen können. Andere Authentifizierungsverfahren wie mobile-TAN, Photo-TAN oder TAN-Generator sind bei den meisten Banken schon möglich. Alle Banken, die noch iTAN-Listen verwenden, müssen sich bis zum Herbst umgestellt haben. Spätestens ab dem 14. September 2019 wird es das iTAN-Verfahren also nicht ehr geben.

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Allerdings kann es auch zu Ausnahmen kommen. In einer Durchführungsverordnung der Zahlungsdiensterichtlinie ist festgelegt, dass Banken in bestimmten Fällen von einer starken Kundenauthentifizierung absehen dürfen. Das gilt für elektronische Zahlungsvorgänge, die nicht höher als 30 Euro sind und der Kunde entweder nach der letzten starken Authentifizierung nicht mehr als fünf einzelne elektronische Fernzahlungsvorgänge ausgelöst hat oder die letzten elektronischen Fernzahlungsvorgänge, die seit der letzten starken Authentifizierung vorgenommen wurden, zusammen nicht höher als 100 Euro waren. In diesem Fällen kann es ausreichen, wenn lediglich die Anmeldedaten beim Online-Banking verwendet werden. Manche Banken bieten deshalb Kleinstüberweisungen ohne TAN an. Laut Verbraucherzentrale führt das dazu, dass die jeweilige Bank für mögliche Schäden haften muss und keinen Ersatz vom Kunden verlangen kann. Sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, ist eine Mithaftung des Kunden aus gesetzlicher Sicht ausgeschlossen, wenn von ihm keine starke Authentifizierung verlangt wurde.

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